Ehrung besonderer Verdienste um die Gemeinde und ihre Bevölkerung, z. Bsp. im sozialen, kulturellen, sportlichen oder wirtschaftlichen Bereich, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen.
Ersatz der Auslagen und des Verdienstausfalles für die Teilnahme an den Sitzungen, sowie für sonstige Tätigkeiten in Ausübung des Amtes als Gemeinderat.
Abgabe für Grundstücke, die nicht an eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen sind und auf denen Abwasser anfällt, für dessen Einleitung die Gemeinde nach § 6Abs. 1 LABwAG anstelle des Einleiters abgabepflichtig ist.
Erhebung von Kosten für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr soweit die Leistungen nach den Bestimmungen des Feuerwehrgesetzes in seiner geltenden Fassung und § 2 dieser Satzung nicht unentgeltlich sind.